


Unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung und
Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa.
ECS Schalltechnik erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Gegenbestätigungen des
Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Fa. ECS
Schalltechnik schriftlich bestätigt werden.
§
2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Fa. ECS Schalltechnik
sind, auch wenn sie in Prospekt, Anzeigen und Katalogen enthalten sind,
freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben.
Ein für Fa. ECS Schalltechnik verbindlicher Auftrag kommt erst durch ihre
schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt
werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich
die Fa. ECS Schalltechnik ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht
grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt
wird.
An den Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise
ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich
zu entrichten hat.
Die Preise gelten ausschließlich ab Lieferwerk. Die Preise beinhalten auch
nicht die Kosten der Verpackung.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der
Lieferung gültige Preis der Fa. ECS Schalltechnik. Bei Lieferung innerhalb von
vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
§ 4 Zahlung
Rechnungen, die die Fa. ECS
Schalltechnik für bereits erbrachte Leistung erstellt , sind sofort fällig und
innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn die Fa. ECS Schalltechnik über den
Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Wertstellung auf
dem Konto der Fa. ECS Schalltechnik. Im Falle von Schecks und Wechseln ist die
Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der in § 4 Ziff.1.genannten Zahlungsfrist
oder durch Mahnung in Verzug. Die Fa. ECS Schalltechnik ist in diesem Fall
berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an die gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen
(Verzugszinsen) in Höhe von derzeit 5% über dem Zinssatz der EZB bzw. über
dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen.
Gegen Ansprüche der Fa. ECS Schalltechnik kann der Auftraggeber nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag, insbesondere dem Anspruch auf
Verschaffung einer fehlerfreien Sache (Einreden des nicht erfüllten Vertrages)
beruht.
§ 5 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Vertragsgegenstand sofort abzunehmen. Die Abnahme muss jedoch spätestens
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder 10 Tage nach
Lieferung oder 8 Tage nach Montageende erfolgt sein. Im Falle der Nichtabnahme
kann die Fa. ECS Schalltechnik Schadenersatz wegen nicht erfolgter Abnahme in Höhe
von 15% der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn die Fa. ECS Schalltechnik einen höheren oder der
Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen der Fa. ECS Schalltechnik für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum
Ausgleich der der Fa. ECS Schalltechnik aufgrund des Vertrages zustehenden
Forderungen Eigentum der Fa. ECS Schalltechnik. Ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der Fa. ECS Schalltechnik
gegen den Auftraggeber aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die Fa. ECS Schalltechnik vom Vertrag
zurücktreten. Der Auftraggeber trägt dann sämtliche Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Vertragsgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweiß 6% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn die Fa. ECS Schalltechnik höhere oder der Auftraggeber
niedrigere Kosten nachweist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an
Dritte erworbenen Forderungen und Rechte bis zur Höhe der Rechnungsbeträge der
Firma ECS Schalltechnik zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% abtritt.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis der Firma ECS Schalltechnik, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Firma ECS Schalltechnik,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma ECS Schalltechnik
kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu
gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Ein
Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle
der Verarbeitung ist ausgeschlossen.
§ 7 Sachmängel
Grundlage für die Beschaffenheit der
Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag
enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird von uns nur übernommen, wenn
dies zuvor und ausdrücklich schriftlich so vereinbart worden ist. Die Rechte
des Auftraggebers setzen ferner voraus, dass dieser seinen
Untersuchungspflichten und Rügeobligenheiten i.S.v. §377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
Ansprüche
des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der
Sache; im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes über neue Sachen in zwei Jahren.
Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, wenn der Mangel auf natürlichen
Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass der
Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel, wenn er Unternehmer ist, nicht
unverzüglich bzw. wenn er Verbraucher ist, nicht innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat oder der Vertragsgegenstand
unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder unsachgemäß instand gesetzt,
gewartet oder gepflegt worden ist und der Auftraggeber dies erkennen musste oder
in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung vom
Hersteller nicht genehmigt war oder in nicht genehmigter Weise verändert worden
sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und
Pflege des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Unberührt
bleiben auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
7. 1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er nach seiner Wahl Ersatzlieferung
oder Nachbesserung verlangen (Nacherfüllung). Sind die Kosten der vom
Auftraggeber gewählten Nacherfüllungsmaßnahme angesichts der Bedeutung des
Mangels unverhältnismäßig hoch, hat die Fa. ECS Schalltechnik das Recht, den
Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch eine andere Maßnahme zu erfüllen.
Wird Nacherfüllung durch Ersatzlieferung geleistet, hat der Auftraggeber der
Fa. ECS Schalltechnik die gezogenen Nutzungen zu erstatten.
Ist der Auftraggeber Unternehmer sowie im Falle eines Werkvertrages, liegt das
Wahlrecht bei der Fa. ECS Schalltechnik. Für den Nacherfüllungsanspruch hat
der Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch zwei Wochen,
wenn nicht im Einzelfall eine kürzere Frist angemessen ist. Die Nachbesserungen
gelten nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, sowie diese denselben
Mangel betreffen. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung kann die Fa. ECS
Schalltechnik durch Ersatzlieferung den Vertrag erfüllen.
7. 2. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der
Auftraggeber Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten oder
Minderung verlangen, soweit der Mangel erheblich ist. Im Falle eines Werkvertrages
tritt für den Auftraggeber, der Verbraucher ist, neben diese Rechte das Recht
zur Selbstvornahme. Im übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel
des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
sind weiter ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Abschluss des
Vertrages kannte oder kennen musste.
§ 8 Haftung
Hat die Fa. ECS Schalltechnik aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßnahme dieser Bedingungen für einen
Schaden aufzukommen, so haftet sie beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist
auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Für die Eingehung einer Gattungsschuld durch die Fa. ECS Schalltechnik sowie für
sonstige Schäden gilt diese Beschränkung nicht, wenn sie grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht worden ist.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachte
Schäden wird nicht gehaftet.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen der Fa. ECS Schalltechnik für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Die Vertragspartner haben die Möglichkeit, nach der Mitteilung eines Mangels
durch den Auftraggeber unbeschränkte schriftliche Vereinbarung zu treffen.
§ 9 Gefahrenübergang und Versand
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber
über, wenn ihm der Vertragsgegenstand übergeben worden ist.
Ist ein Versand notwendig, so geht er auf Kosten und Gefahren des Empfängers
bzw. Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager der Fa. ECS Schalltechnik verlassen hat.
Falls der Versand ohne Verschulden der Firma ECS Schalltechnik nicht ordnungsgemäß
erfolgt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma
ECS Schalltechnik.
Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
Unternehmer ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit
im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Mannheim als
Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen
Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
Salvatoresche Klausel
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Bedingungen und Teilen verbindlich. Die Vertragsschließenden verpflichten sich einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichen Zweck entsprechende wirksame Fassung zu geben.
Unsere
Allgemeinen
Montagebedingungen
§ 1 Gültigkeit
Die nachstehend aufgeführten Montagebedingungen gelten in Verbindung mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beide sind hier unter der Internetadresse http://www.ecs-schallschutz.de/gb.htm veröffentlicht. Soweit in unseren Bedingungen keine Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend die Vorschriften der VOB. Die Montagebedingungen gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Beginn der Montagearbeiten als in vollem Umfang anerkannt. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
§ 2 Montagepreis
Die vereinbarten Montagepreise setzen voraus, dass die Montage aller Teile des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der bauseitigen Leistungen oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch im Falle einer Unterbrechung der Montagearbeiten, die durch den Auftraggeber zu vertreten ist und die eine Zurückziehung der Monteure erforderlich macht. Die Preise sind, falls in der Auftragsbestätigung nicht anders ausgewiesen, für die Einbringung ins Erdgeschoß kalkuliert und abgegeben. Stellt sich vor Ort eine erschwerte Einbausituation (z.B. Einbringung in Obergeschosse, Keller, über Podeste, Leitern, etc.) heraus, berechnen wir den Zusatzaufwand nach. Unser Mitarbeiter kann Ihnen hierzu eine getrennte Arbeitszeitbescheinigung zur Unterschrift vorlegen.
§ 3 Abnahme
§ 4 bauseitige Leistungen
Boden, Wände und Decken von Aufstellbereichen oder Montageanschlüssen müssen planeben, wagerecht und sauber sein.